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Diskriminierungsverbot nach AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Seit 2006 gibt es in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft („Rasse“), des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, aufgrund von Behinderung oder sexueller Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Situationen, in denen Diskriminierung stattfinden kann, sind vielfältig. Das kann am Arbeits-, oder Ausbildungsplatz, auf Behörden und Ämtern, bei der Wohnungssuche, im Freizeitbereich wie in Diskotheken oder im Fitnesscenter, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei Rechtsvorschriften sein.
Wenn Sie benachteiligt, belästigt oder diskriminiert worden sind, kann eventuell nach dem AGG geklagt werden. Wichtig ist dabei, dass es schon ausreicht, wenn ein Merkmal unterstellt wird (beispielsweise lesbische Lebensweise), oder wenn Sie stellvertretend für jemand Anderen benachteiligt wurden (zum Beispiel als Mutter eines behinderten Kindes). Das AGG ermöglicht es auch in Fällen von Mehrfachdiskriminierung zu klagen, beispielsweise als lesbische Frau mit Migrationshintergrund, die bei der Wohnungssuche benachteiligt wurde.
Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten des AGG.

 

 

Quelle: http://www.lesmigras.de